Hundehaltung
An- und Abmeldung von Hunden
Die Hundebesitzerin bzw. der Hundebesitzer sind verpflichtet, An- und Abmeldungen von Hunden innert 14 Tagen der Gemeindeverwaltung mitzuteilen. Bei der Anmeldung sind folgende Unterlagen mitzubringen:
- Impfbüchlein
- Nachweis Haftpflichtversicherung – mind. 3 Mio. Franken
- Nachweis über allfällig geleistete Gebühren in anderen Gemeinden.
Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe, durch den Tierhaltenden, bei welchem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung muss ausschliesslich von in der Schweiz tätigen Tierärzten vorgenommen werden. Ein im Ausland gechipter Hund muss nach dem Zuzug aus dem Ausland von einem in der Schweiz tätigen Tierarzt in AMICUS registriert werden.
Die Hundegebühr beträgt in Böckten für den ersten Hund CHF 100 pro Jahr und für jeden weiteren Hund im gleichen Haushalt CHF 150 pro Jahr. Bei der Hundegebühr handelt es sich um eine Jahrespauschale. Bei Halterwechsel, Wegzug oder Tod des Tieres erfolgt keine Rückerstattung.
Reglement und Verordnung zur Hundehaltung in Böckten
Weiter Informationen finden Sie unter Hundefachstelle Baselland oder Hunderatgeber